Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich Für alle unsere Verkäufe, sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Klauseln, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen schriftlich vereinbart werden. Etwaigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Gegenüber Kunden, denen unsere AGB bereits bekannt sind, gelten sie für alle zukünftigen Bestellungen. Einer erneuten Bekanntgabe bedarf es nicht.
2. Vertragsabschluß, Lieferumfang Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag bestätigt haben. Sofern wir nicht die spezifische Beschaffenheiten und Eignungen des Liefergegenstandes für den vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Sie soll dem Kunden lediglich die bestmögliche Verwendung unseres Liefergegenstandes erläutern und befreit ihn nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unseres Liefergegenstandes für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Im Übrigen handelt es sich bei Beratungen um Serviceleistungen, die nach bestem Wissen erfolgen, die Angaben über Eignung und Verwendung der gelieferten Waren sind jedoch unverbindlich. Insbesondere die mit dem Material ausgeführten Anstriche / Beschichtungen sind Sache des Käufers, da wir als Lieferant keinen Einfluss auf eine einwandfreie, fachgerechte Applikation haben. Nebenabreden, Garantien und alle sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Gleiches gilt für Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen der Ware in Angeboten, Prospekten und sonstigen Unterlagen ist nur eine Beschreibung der Ware und keine Beschaffenheitszusage. Wir behalten uns vor, technische Änderungen an den zu liefernden Waren, auch im Produktionsprozess, vorzunehmen, soweit sich diese Änderungen ; nachteilig auf den Nutzen der Ware auswirken und auch im Übrigen dem Kunden zumutbar sind.
3. Preise Alle Preise verstehen sich freibleibend grundsätzlich in Euro zuzüglich vom Kunden zu tragender etwaiger Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Angebote haben 30 Tage Gültigkeit, wenn nichts Abweichendes angegeben ist. Werden nach Vertragsabschluss Frachtkosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z.B. Zölle, Im-und Exportgebühren), neu eingeführt oder erhöht, so sind wir, auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung, berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Preis zuzuschlagen.
4. Maße und Gewichte Maß- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und einschlägiger DIN-Vorschriften sind zulässig. Darüber hinaus behalten wir uns vor, im Zuge der technischen Entwicklung, der Normungsarbeiten und der Fertigungsmöglichkeiten Maß- und Gewichtsänderungen vorzunehmen, soweit dadurch die auftragsgemäße Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.
5. Lieferfristen Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen sind zulässig. Bei Lieferverzug, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist, grundsätzlich von mindestens 4 Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag, zurücktreten, soweit die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
6. Selbstbelieferungvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen Im Fall nicht zu vertretender Leistungshinderung – auch verursacht uns gegenüber durch unsere Zulieferer - gelten die gesetzlichen Vorschriften. Höhere Gewalt stehen dabei Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit oder Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen gleich, die bei objektive Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten, nach dem wir in Verzug geraten sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6 der vereinbarte Liefertermin überschritten, kann uns der Kunde auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
7.Versand und Gefahrübergang Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns und versichert. Die Wahl des Transpor tweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer zu bestätigen oder bei Bahn-Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststellen zu lassen. Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware ist sofort abzurufen. Erfolgt dies nicht, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Eine Rücknahme bestellter und oder gelieferter Ware erfolgt durch uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und unter Berechnung einer Rücknahmemarge in Höhe von 15%.
8. Mängelrügen Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen durch eine Probeverarbeitung festzustellen, ob sie für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Mengenabweichungen und erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges an. Für Beschädigungen an Lackiergut und daraus entstehenden finanziellen Aufwendungen wird ohne eine fristgerechte Mängelanzeige keine Haftung übernommen.
9. Gewährleistung Als vertraglich konforme Beschaffenheit der gelieferten Ware gilt die Farbübereinstimmung mit genormten Farbregistern wie RAL und NCS Geringfügige Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit unter Normlicht (Q65) visuell erkennbare Unterschiede eine gemittelte Abweichung von je nach Farbton kleiner / gleich 2-3 nicht überschritten werden. "Delta E" bezeichnet dabei den mathematisch gemittelten Farbtonabstand nach dem ClELAB-System. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel der von uns gelieferten Ware nicht vorliegen. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet, wobei die beanstandete Ware unser Eigentum bleibt bzw. wird. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Bei unberechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, dem Kunden sämtliche hieraus entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. . Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware beim Kunden oder dem von diesem benannten Ablieferungsort, es sei denn, für bestimmte Produkte wird eine längere Gewährleistungszeit vereinbart. Liegt ein Fall des "Unternehmerrückgriffs“ vor, sind wir berechtigt, den Anspruch des Käufers auf Nachlieferung der Ware und Aufwendungsersatz zu beschränken.
10. Zahlungsbedingungen Warenlieferungen sind spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag porto- und spesenfrei zahlbar, in Ermangelung eines solchen innerhalb von 30 Tagen netto. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % und nach Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens im Falle des Zahlungsverzuges bleibt vorbehalten. Angebotene Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber herein. Wechsel können nur hereingenommen werden, wenn sie ordnungsgemäß versteuert und rediskontfähig sind. Ihre Annahme erfolgt unter Ausschluss unserer Haftung für die Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest. Gutschriften für Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der aller Kosten. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsabschluß vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesem Fall berechtigt für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Kunden zu verlangen. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir dürfen auch mit unterschiedlichen Währungen aufrechnen. Der Umrechnungskurs ist der amtlich festgestellte Mittelkurs an der Frankfurter Devisenbörse am Tag der Aufrechnungserklärung.
11. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung und für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Warenempfänger vor. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist. Der Besteller ist verpflichtet solang das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache als Fremdeigentum zu kennzeichnen und pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt, solange eine Weiterveräußerung im regelmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
12. Ausschluss und Begrenzung der Haftung Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Schäden, die wir oder Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer von uns vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von uns der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsabschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Schadensersatzansprüche nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bleiben unberührt. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 3% des Auftragswertes. Über den Einsatz unserer Leistungen entscheidet der Kunde eigenverantwortlich. Ist der Endabnehmer der Ware kein Verbraucher, verjähren sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache, Salvatorische Klausel Erfüllungsort aller vertraglichen Verpflichtungen ist unsere Auslieferungsstätte, für Zahlungen Kaufbeuren. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ist das zuständige Gericht in Kaufbeuren. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vertragsänderung- oder Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das deutsche Recht, soweit nicht die Geltung europarechtlicher Vorschriften zwingend ist. Bei Zweifeln hat die deutsche Version dieser Bedingungen Vorrang. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge im Internationalen Warenkauf (ClSG) mit folgenden Sonderregelungen: Im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Kunden das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Kunden unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Kunden besteht. Sollten einzelne Regelungen unzulässig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Regelung so zu ändern, wie es dem wirtschaftlichen Zweck der beanstandeten Regelung entspricht oder am nächsten kommt.
Kaufbeuren 01.01.2023
Stephan Munk
Dipl. Ing. (Univ.)
Geschäftsführer
T. +49 (0)8341 62 115
Edelweiss Industrielacke GmbH
Silberstraße 4
87600 Kaufbeuren
Da es sich bei den meisten unserer Produkte um Gefahrgut handelt, organisieren wir in der Regel den fachgerechten Versand zu Ihnen. Damit bleibt der Tansport und etwaige Beschädigungen in unserem Verantwortungsbereich